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Schlosspark-Erhalt: GRÜNE fordern Bürgerentscheid
ECE-Center

23.01.2004  Mit einem Antrag zur Ratssitzung am 3. Februar 2004 will die Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Durchführung des Bürgerentscheids über den Erhalt des Schlossparks durchsetzen. Der Rat soll demnach die Verwaltung auffordern, „alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um die rechtmäßige Durchführung des Bürgerentscheids zu ermöglichen.“ Außerdem sollen keine weiteren Fakten zur Realisierung des ECE-Projekts geschaffen werden, bis der Bürgerentscheid abgeschlossen ist.

Die GRÜNEN teilen nicht die Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters und sehen von daher keine Hinderungsgründe für die Durchführung. „Das Engagement von so vielen Bürgerinnen und Bürgern mit einem Federstrich vom Tisch zu wischen, wie der Oberbürgermeister es zurzeit versucht, ist nach unserem Verständnis nicht Aufgabe der Verwaltung“, so Birgit Leube, planungspolitische Sprecherin der Fraktion. Sie sei im Gegenteil gefordert, dafür zu sorgen, dass der allgemeinen Politikverdrossenheit durch wirkliche Beteiligung der Menschen an der Entscheidung entgegengewirkt werde. Dieser Bürgerentscheid sei in Braunschweig eine einmalige Chance, die nicht vertan werden dürfe. „Lehnt die Ratsmehrheit den Bürgerentscheid jetzt ab, bekommen erneut die Leute Auftrieb, die glauben, dass Politiker sowieso nur machen, was sie wollen“, befürchtet Leube.
Mit der Einreichung des Ratsantrags erwarten die GRÜNEN, dass im Verwaltungsausschuss am 27. Januar 2004 zumindest vorläufig keine negative Entscheidung zum Bürgerentscheid getroffen wird.

Der Wortlaut des GRÜNEN Ratsantrags "Erhaltung des Schlossparks - Durchführung des Bürgerentscheides" lautet folgendermaßen:

"Der Rat der Stadt Braunschweig wird gebeten, zu beschließen:
1. Der Rat der Stadt wünscht, dass ein Bürgerentscheid entsprechend dem am 23.6.2003 angemeldeten Bürgerbegehren zum Erhalt des Schlossparks durchgeführt wird.
2. Die Verwaltung wird gebeten, unverzüglich alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um die rechtmäßige Durchführung des Bürgerentscheides zu ermöglichen.
3. Es werden keine weiteren Fakten zur Realisierung des ECE-Projektes geschaffen, bis der Bürgerentscheid über die Erhaltung des überwiegenden Teils des Schlossparks im gegenwärtigen Bestand abgeschlossen ist.

Begründung:
Mit Datum vom 23. Juni 2003 haben drei InitiatorInnen bei der Stadt Braunschweig ein Bürgerbegehren zum Erhalt des Schlossparks angezeigt.
Die InitiatorInnen haben am 19.12.2003 fristgerecht insgesamt über 30.000 Unterschriften vorgelegt, von denen nach Prüfung durch die Verwaltung rund 24.000 Unterschriften anerkannt werden mussten. Diese Zahl ist in Braunschweig ohne Beispiel und liegt um rund 24 % über der erforderlichen Anzahl von UnterstützerInnen. Hier zeigt sich - trotz der allgemeinen Politikverdrossenheit, die z. B. bei der Oberbürgermeisterwahl 2001 zu einer Wahlbeteiligung von nur noch 43,6 % geführt hat - ein außergewöhnliches Engagement von BürgerInnen für die Angelegenheiten in ihrer Stadt, das von Rat und Oberbürgermeister nicht einfach ignoriert oder durch fragwürdige Auslegung der Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung abgewiesen werden darf. Vielmehr kommt es jetzt darauf an, das politsche Engagement der BürgerInnen anzuerkennen und zu fördern.
Wir teilen ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung des Oberbürgermeisters bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Vielmehr verstehen wir den Kommentar von Thiele (Niedersächsische Gemeindeordnung 6. Auflage, 2002) zu § 22 b NGO gerade als Bestätigung der Zulässigkeit. Es heißt dort: „Ein Bürgerbegehren ist auch hier zulässig, wenn der Gegenstand im Vorfeld oder außerhalb eines Bauleitplanverfahrens und ohne Zusammenhang mit ihm darauf unmittelbare Auswirkungen hat.“ Es soll jedoch der Verwaltung überlassen werden, den rechtlich geeignetsten Weg zur Durchführung des Bürgerentscheides vorzuschlagen."

Im Rahmen der genannten Ratssitzung am 3. Februar 2004 hinterfragen die GRÜNEN darüber hinaus auch die Bedingungen der Vergabe des Schlossparks an das Hamburger Unternehmen ECE.

Der Wortlaut der GRÜNEN Ratsanfrage "Vergabe des Schlossparks an ECE" lautet folgendermaßen:

Der Rat der Stadt Braunschweig hat am 08.07.2003 mehrheitlich beschlossen, dass die Stadt mit ECE einen Vorvertrag über die Errichtung eines Einkaufszentrums im Schlosspark abschließt. In diesem Vertrag waren auch die Bedingungen für die Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft enthalten.
Nach diesem Vertrag zahlt ECE keinen Kaufpreis für das Grundstück, vielmehr werden Aufwendungen, die ECE zur Herrichtung des Grundstücks und für den Bau des Gebäudes haben wird, gegen den Grundstückswert aufgerechnet. Mit enthalten sind dabei z.B. der Ausgleich für entfallende Stellplätze in der Tiefgarage Schlosspark, Kosten für einzutragende Baulasten für Stellplätze, für Ausgleichsmaßnahmen für entfallende Grünflächen und schließlich gar Baukosten für die Schlossfassade. Dies alles sind Kosten, die jeder Bauherr bei anderen Projekten selbstverständlich ohne Bezug zum Grundstückswert zu tragen hat, insbesondere, wenn er es als sein ureigenes Interesse ansieht, den Baukörper als Schloss zu gestalten. (Alexander Otto in der BZ vom 26.04.2003: „Die Idee kam von Beginn an von uns. Die Schlossfassade war als Idee schon bei unseren ersten Überlegungen vorhanden.“)
Es stellt sich von daher die Frage, ob hier ein europaweit agierendes Unternehmen bevorzugt behandelt wird, was nach geltendem europäischen Recht unzulässig wäre.
(Artikel 87 EGV: (1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.)

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen:
1. Betrachtet die Verwaltung die im Vorvertrag genannten Leistungen von ECE als Kaufpreis für das Grundstück?
2. Wird die Verwaltung bei einem potentiellen Investor im Bereich Schlosspassage oder im Bereich Steinwegpassage in gleicher Weise für eine Kostenentlastung sorgen wie bei ECE und falls ja, wie?
3. Mit welchem Ergebnis hat die Verwaltung die Konditionen des Vorvertrags mit ECE auf ihre Zulässigkeit bezüglich des europaweiten Beihilfeverbots nach Artikel 87 EG-Vertrag geprüft?


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